Hallo Leute,
kaufte unlängst beim Meister Zip das große Windschild für meinen Yager GT 125. Gleich vorweg: Das Teil ist uneingeschränkt all jenen zu empfehlen, die wie ich oftmals längere Strecken zurücklegen. Der fehlende Fahrtwind entlastet die Nackenmuskulatur deutlich und man bleibt auch bei Starkregen auf der Autobahn gut vor Spritzwasser geschützt.
Da Regen- u. Spritzwasser die Sichtverhältnisse nach vorne jedoch einschränkt, wäre die Montage eines 12V Scheibenwischers sehr zu empfehlen. Fraglich nur, ist das erlaubt, gibt es dafür eine ABE und schafft die Lichtmaschine das? Hat jemand damit schon Erfahrungen gesammelt, und was sagen der TÜV u. Meister Zip dazu?
Heute ist Inspektionstag. Morgen stehen weitere 220 km auf dem Programm. Montag 130 km.
Scheibenwischer erlaubt?
Moin Velojogi
Ich kann mir nicht vorstellen das das geht.
Kleiner Tipp gegen die schlechte Sicht; Trockne, saubere Scheibe innen wie aussen mit Weichspüler abreiben! Perlt besser ab und du hast keinen Regenschleier auf der Scheibe.
Musst Du natürlich ggf wenn die Wirkung nachlässt, dann wiederholen.
Gruß, Grandma
Ich kann mir nicht vorstellen das das geht.
Kleiner Tipp gegen die schlechte Sicht; Trockne, saubere Scheibe innen wie aussen mit Weichspüler abreiben! Perlt besser ab und du hast keinen Regenschleier auf der Scheibe.

Musst Du natürlich ggf wenn die Wirkung nachlässt, dann wiederholen.
Gruß, Grandma
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Warum nicht, der BMW C1 hat ja auch einen.
Aber, ob du mit einem Wischer auf einer Kunststoffscheibe lange Freude hast, wage ich zu bezweifeln.
Ansonsten hier mal die Gesetzeslage:
§ 40 StVZO - Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
B. (Fahrzeuge)
III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)
(1) Sämtliche Scheiben - ausgenommen Spiegel sowie Abdeckscheiben von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten - müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff, deren Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen verursachen können. Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.
(2) Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig wirkenden Scheibenwischern versehen sein. Der Wirkungsbereich der Scheibenwischer ist so zu bemessen, dass ein ausreichendes Blickfeld für den Führer des Fahrzeugs geschaffen wird.
(3) Dreirädrige Kleinkrafträder und dreirädrige oder vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Führerhaus nach § 30a Abs. 3 müssen mit Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Aber, ob du mit einem Wischer auf einer Kunststoffscheibe lange Freude hast, wage ich zu bezweifeln.
Ansonsten hier mal die Gesetzeslage:
§ 40 StVZO - Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
B. (Fahrzeuge)
III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)
(1) Sämtliche Scheiben - ausgenommen Spiegel sowie Abdeckscheiben von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten - müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff, deren Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen verursachen können. Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.
(2) Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig wirkenden Scheibenwischern versehen sein. Der Wirkungsbereich der Scheibenwischer ist so zu bemessen, dass ein ausreichendes Blickfeld für den Führer des Fahrzeugs geschaffen wird.
(3) Dreirädrige Kleinkrafträder und dreirädrige oder vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Führerhaus nach § 30a Abs. 3 müssen mit Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
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