Ulrich hat geschrieben:Wenn 20 Leute an ihrem Roller das machen, und nur einer den Zusammenstoß verhindern konnte...
(...weil er denn doch "gesehen" wurde)
Aber wenn auch nur einer den Zusammenstoß _nicht_ verhindern konnte und der Unfallgegner behauptet, durch die unvorschriftsmäßigen Lichtspiele irritiert worden zu sein,
...dann ist schon weitaus mehr "verdient", als ein Staatsanwalt einkassieren kann -
weil ein "uninformierter Uniformierter" sich deshalb "wichitig tut" - oder ein "Sachverstädniger" sich aufplustert....
dann sieht die Rechnung gaaanz anders aus:
- Betriebserlaubnis erloschen. Bußgeld und Flenspunkte.
- Versicherungsschutz durch unbefugte Inbetriebnahme eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs eingeschränkt, Regreß der Versicherung.
Schwups sind 5000 Regreßforderung für die Versicherung und 1500 Euro Gerichts- und Gutachterkosten weg.
Und wenn man Pech hat, ein Strafverfahren wegen Körperverletzung (durch den Unfall mit Verletzten), evtl. mit Todesfolge. Das wird dann erst "richtig lustig".
StVZO §49a (1) ist doch eigentlich ganz einfach:
An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein....