Nun habe ich Dr.Pulley Rollen eingebaut,sollte ich dieses dem Händler sagen
von Wegen nicht erlaubt usw.

Emission wird beim TÜV doch im Leerlauf gemessen. Da bewegen sich Variorollen keinen Deut, egal, wie schwer sie sind. Und bei leichteren (Gleit-!)Rollen ist nur das Anfahren mit mehr Drehzahl verbunden, ab mittleren Geschwindigkeiten sinken diese aber unter das Serienniveau ab.tomS hat geschrieben:Wenn das Emissionsverhalten verschlechtert wird (was bei deutlich leichteren Gewichten und wesentlich höherer Drehzahl anzunehmen ist), erlischt die Betriebserlaubnis. Aber das wird durch arglistiges Verschweigen auch nicht besser.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/ScootertuningDabei führt theoretisch bereits der Austausch nur einer einzigen relevanten Komponente gegen ein Tuningteil – oder die Entfernung nur einer der Drosselmaßnahmen des Herstellers – zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Dies kann etwa der Austausch der serienmäßigen Variomatikgewichte gegen leichtere sein, oder der Einbau eines Auspuffs ohne ABE für genau den betreffenden Fahrzeugtyp. Dabei ist theoretisch unerheblich, ob die Leistung oder Geschwindigkeit sich dadurch überhaupt nennenswert erhöht hat, Messlatte ist im Zweifel allein die fehlende Zulassung des betreffenden Teils von Motor, Variomatikgetriebe, Kupplung oder Auspuff. In der Praxis sehen jedoch Polizisten bei Verkehrskontrollen über solche Bagatellverstöße teilweise hinweg. Stark getunte, optisch oder geräuschmäßig auffällige Roller werden dagegen auch zielgerichtet aufgehalten und überprüft, insbesondere natürlich wenn zuvor eine Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugtyps festgestellt wurde. Zur Abklärung einer möglichen Leistungserhöhung noch vor Ort sind dazu teils sogar mobile Geschwindigkeits-Prüfstände im Einsatz.
gevatterobelix hat geschrieben:Hallo Dirk,Dirk hat geschrieben: Die Motorleistung wird an der Kurbelwelle gemessen. Alle Änderungen an der Vario und Kupplung sind so gesehen kein Tuning im klassischen Sinn, sondern lediglich Optimierungen der Kraftübertragung. ich kenne kein einziges Produkt in diesem Bereich, auch nicht von den großen Malossi und Polini, das eine Typgenehmigung hat.
natürlich wird durch Verwendung einer anderen, als der Serienvariomatik oder anderen Gewichten die Motorleistung nicht verändert. Sehr wohl aber können sich Abgas- und/oder Schallemissionsverhalten gegenüber der tygeprüften Serienausführung verändern, eventuell sogar verschlechtern oder gar gesetzliche Grenzwerte überschreiten. Deshalb ist beispielsweise bei Motorrädern auch das Übersetzungsverhältnis der Sekundärübertragung Bestandteil der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges http://www.motorradonline.de/rat-und-ta ... 30?seite=2 Jede nicht eingetragene Veränderung führt dann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis http://www.kradblatt.de/2013-11-02-09-2 ... erlaubnis- Versuch macht klug: Probiere es doch einfach aus und stelle Deinen Roller mit modifizierter Variomatik einer technischen Prüfstelle vor. Mit Sicherheit wärst Du im Falle einer Eintragung in die Papiere Deines Rollers wahrscheinlich der Erste, der das Risiko gewagt und seine modifizierte Kraftübertragung legalisiert bekommen würde. Im Falle Deines Rollers würde dann für die abgenommene und eingetragene Konfiguration Rechtssicherheit bestehen.
Alle Anderen könnten im diesbezüglichen (eher unwahrscheinlichen) Kontrollfall (man müsste da schon mit einer auffälligen "Bastelbude" unterwegs sein) nur versuchen, in der Hoffnung so eine Vorstellung des Fahrzeuges bei einer Prüfstelle zu vermeiden, Deine Argumentation überzeugend vorzutragen. Ob das in jedem Fall helfen wird?
Ich möchte keinesfalls den Eindruck erwecken, den Leuten die Verwendung der von Dir vertriebenen und von mir sehr geschätzten Produkte von Dr. Pulley abspenstig zu machen. Vielleicht wäre ein ähnlicher Hinweis auf http://www.drpulley.info/shop/, so wie´s der Meister auf http://zzip.de/v2/index.php?seite=neuig ... ymcotuning praktiziert, die klare Linie, um Anfragen, wie die von IceMan1986, sauber zu beantworten. Der Meister vertreibt auch entsprechende Teile und stellt dabei bei seiner Kundschaft zweifelsfrei Klarheit her:
"WICHIGE HINWEISE :
Einsatz dieser Artikel im Bereich der STVZO ist nicht erlaubt und führt zum Erlöschen der allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE ) , Fahren ohne Versicherungsschutz und Fahren ohne Führerschein ( je nach Führerschein ) kommen hinzu . Einsatz auf vom öffentlichen Verkehr abgesperrten Flächen und auf Rennstrecken ist erlaubt ."
Damit wäre dann Jeder selbst seines Glückes Schmied.
Gruß von Gevatter Obelix
---> http://www.zzip.de/forum/viewtopic.php?t=14054gevatterobelix hat geschrieben:Kurze Aktualisierung zu diesem Thema: In Scooter&Sport, Heft 4/2014 S. 31 wird berichtet, dass seitens Malossi für die Multivar 2000 schrittweise Teilegutachten für verschiedene Rollermodelle eingeführt werden. Und tatsächlich: http://www.sip-scootershop.com/de/produ ... r+_m517075Dirk hat geschrieben:... ich kenne kein einziges Produkt in diesem Bereich, auch nicht von den großen Malossi und Polini, das eine Typgenehmigung hat. ...
Gruß von Gevatter Obelix
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Erlöschen der Betriebserlaubnis
Das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist im § 19 Abs. 2 sowie Abs. 3 StVZO geregelt.
Gemäß § 19 Abs. 2 StVZO bleibt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam.
Sie kann jedoch erlöschen, wenn einer der folgenden drei Punkte erfüllt ist:
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart wird verändert
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ist zu erwarten
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert sich
§ 19 Abs. 3 StVZO besagt, dass die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug ebenfalls erlischt, wenn für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, dieser jedoch nicht nachgekommen wurde oder wenn Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet wurden.
Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 69a Abs. 2, Satz 1, Ziffer 1a, § 19 Abs. 5, Satz 1 StVZO), wenn eine Betriebserlaubnis für das Verkehrsmittel erforderlich ist, die bei zulassungsfreien Fahrzeugen mit Geldbuße und Punkten in Flensburg geahndet wird. Außerdem kann die Zulassungsbehörde den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln.
Zulassungsfreie landwirtschaftliche Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 in Verkehr gebracht wurden, benötigen keine Betriebserlaubnis (§ 50 Abs. 1, FZV).
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Es gibt indes auch Bedingungen, unter denen die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zahlt. Zum Beispiel, wenn das Fahrzeug nicht zu dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird, von einer dazu nicht berechtigten Person geführt wird, der Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, das Fahrzeug erhebliche Sicherheitsmängel aufweist oder wenn Alkohol am Steuer eine Rolle spielt.
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