Fahrerlaubnis 125 ccm

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segel309
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Fahrerlaubnis 125 ccm

Beitrag von segel309 »

moin moin
hat schon mal einer von dieser geschichte gehört
ich habe sie aus einem forum Peugeot
Hier mal etwas erfreuliches. Wer seinen alten Führerschein Kl.3 ( vor dem 01.04.80 ) durch Trunkenheit verloren hat, egal wann und wie,hat die möglichkeit auch nach Neuerwerb der Kl 3(B) seinen 125er Schein durch eine sogenannte Erweiterung zu beantragen. Mitzubringen sind ein neuer Sehtest und 1 Biometrisches Passfoto. Natürlich muss vorher die Führerscheinstelle der Erstausstellung der jetzigen Führerscheinstelle eine bestätigung senden die belegt das der Führerschein vor dem 01.04.80 gemacht wurde. Das ist alles was gebraucht wird. Nur noch bezahlen und fertig.
Und wer es immer noch nicht glaubt,kann unter dem § 76 des Übergangsrechtes unter § 20 dies nachlesen.

http://www.gesetze-im-internet.de/fev/__76.html
Grandma

Beitrag von Grandma »

Moin Segel

Ich versteh jetzt nicht so ganz auf was Du hinaus möchtest.. Ich verfolgte deinen vorherigen 125er Post und verstand es so, dass du wohl die 125er Fahrerlaubniss wieder haben möchtest... Dazu schrieb dir aber schon Tom so einiges, was für mich so zu verstehen ist, dass der Zug wohl abgefahren sei... mit Verlaub gesagt.

Warum fährst du nicht einfach mal bei der LBV Bergedorf >> www.hamburg.de/lbv-kontakt/183068/bergedorf-start.html , vorbei und lässt dich dort mal beraten, aufklären?

Gruß, Grandma
tomS
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Re: Fahrerlaubnis 125 ccm

Beitrag von tomS »

segel309 hat geschrieben:hat schon mal einer von dieser geschichte gehört
Ja, deswegen habe ich im anderen Thread von der Gesetzes-Änderung erzählt.
Aber Du hast nicht auf meine dortigen Detail-Fragen geantwortet.
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Acki
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Beitrag von Acki »

Der § 20 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr verweist aber auch auf § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 derselbigen.

Dort steht ziemlich genau:

"Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet (hier gibt es also keinen Ermessensspielraum der Behörde) eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 (theoretische Prüfung) und § 17 Abs. 1 (praktische Prüfung) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt."

Eine Tatsache dies zu rechtfertigen könnte sein, dass zu lange keine Fahrzeuge dieser Klasse (sprich die, die unter die alte Klasse 4 fallen) gefahren bist.

Aber um alle Zweifel aus dem Weg zu räumen, gehe doch einfach zu deiner Behörde und frag nach. :wink:
Massimo

Beitrag von Massimo »

Segel hat 100%ig recht
meinem Freund (den Du Grandma, kennst) ist das genauso, wie Segel es beschrieben hat, passiert und er fährt jetzt meinen alten GD
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donk
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Re: Fahrerlaubnis 125 ccm

Beitrag von donk »

[quote="segel309"]moin moin

Hier mal etwas erfreuliches. Wer seinen alten Führerschein Kl.3 ( vor dem 01.04.80 ) durch Trunkenheit verloren hat, egal wann und wie,hat die möglichkeit auch nach Neuerwerb der Kl 3(B) seinen 125er Schein durch eine sogenannte Erweiterung zu beantragen. Mitzubringen sind ein neuer Sehtest und 1 Biometrisches Passfoto. Natürlich muss vorher die Führerscheinstelle der Erstausstellung der jetzigen Führerscheinstelle eine bestätigung senden die belegt das der Führerschein vor dem 01.04.80 gemacht wurde. Das ist alles was gebraucht wird. Nur noch bezahlen und fertig.

Als ob die 1.4.1980 Regelung nicht schon fragwürdig genug wäre.... :evil:

Ein zusätzlicher Schlag ins Gesicht für Führerscheininhaber nach besagtem Datum, die sich korrekt verhielten und sich nicht besoffen hinter das Steuer/Lenker klemmten oder anderweitig Delikte begingen, die einen Führerscheinentzug zufolge hatten.

Unfassbar,wenn so etwas durchginge...

Nach meinem Rechtsverständnis müsste nach Datum der Wiedererteilung auch die aktuelle Regelung gelten.

Alte Rechte wurden nachdem dem Führerscheinentzug in meinen Augen verspielt,da man sich in der Vergangenheit als nicht tauglich erwies ein Fahrzeug zu führen.
tomS
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Re: Fahrerlaubnis 125 ccm

Beitrag von tomS »

donk hat geschrieben:Alte Rechte wurden nachdem dem Führerscheinentzug in meinen Augen verspielt,da man sich in der Vergangenheit als nicht tauglich erwies ein Fahrzeug zu führen.
Die Situation nach Entzug war schon immer besser als bei einem, der noch nie einen Führerschein hatte.
Man musste z.B. die Fahrschulausbildung nicht neu durchlaufen. Wäre oft eh nicht sinnvoll gewesen, Sperrfrist konnte bekanntlich auch schon in 6 Monaten vorbei sein.
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Grandma

Beitrag von Grandma »

Moin

Egal was gewesen ist, auch wenn ich es selber nicht gutheisse dass jemand mit Brausekopf fährt, wenn er dass Recht hat den Führerschein wieder zu erlangen, dann ist dass eben so.
Auch wenn schon etliche Jahre dazwischen liegen und man es selber von seinem Rechtsempfinden aus, es nicht nachvollziehen kann.

Wir werden ja hoffentlich lesen, ob Segel Erfolg hatte.

Lieben Gruß, Grandma
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donk
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Beitrag von donk »

Eins vorab: Es liegt mir fern hier Jemanden etwas zu missgönnen.

Hinterfrage nur,was einen Führerscheininhaber vor 1.4.1980 und Vorgeschichte (Entzug der Lizenz) eher dazu qualifiziert,als ein Führerscheininhaber nach genannten Datum,der noch nicht in der Form auffällig wurde.

Eine Zweiradausbildung genossen beide Parteien nicht,wo liegt also der Unterschied?
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