Neue EU Vorschrift für 50er Roller
Neue EU Vorschrift für 50er Roller
Neue EU Vorschrift für 50er Roller.
Gilt für die ganze EU: 50 cm oder mehr, 50 kmh oder mehr
nur in Deutschland nicht, da sind 45 / 50 kmh und 50 cm pflicht .
Gilt für die ganze EU: 50 cm oder mehr, 50 kmh oder mehr
nur in Deutschland nicht, da sind 45 / 50 kmh und 50 cm pflicht .
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ich weiss zwar auch nicht was er uns da sagen will, aber ich habe was gefunden.
Neue Roller müssen langsamer fahren!
Zum 1. Januar gilt eine neue EU-Vorschrift für alle 50-cm³-Roller ab Zulas-
sungsjahr 2000 . Die Höchstgeschwindigkeit wird von 50 km/h auf 45 km/h
herabgesetzt. Alle Fahrzeuge, die erstmals im Jahr 2001 oder früher zuge-
lassen wurden, unterliegen noch den alten Bestimmungen. Wer also mit
einem Roller liebäugelt, und gerne etwas schneller fahren will, müsste bei
den Händler nach neuen Modellen mit Tageszulassung 2001 nachfragen
oder einen Gebrauchten kaufen. Andererseits gilt die neue 2-Jahres-Frist
für Neufahrzeuge dann nicht, wenn das gekaufte Fahrzeug schon einmal
zugelassen war; der Käufer muss sich deshalb entscheiden, ob ihm eine
bessere Gewährleistung im Schadensfall oder eine um 5 km/h höhere
Endgeschwindigkeit wichtiger ist.
Neue Roller müssen langsamer fahren!
Zum 1. Januar gilt eine neue EU-Vorschrift für alle 50-cm³-Roller ab Zulas-
sungsjahr 2000 . Die Höchstgeschwindigkeit wird von 50 km/h auf 45 km/h
herabgesetzt. Alle Fahrzeuge, die erstmals im Jahr 2001 oder früher zuge-
lassen wurden, unterliegen noch den alten Bestimmungen. Wer also mit
einem Roller liebäugelt, und gerne etwas schneller fahren will, müsste bei
den Händler nach neuen Modellen mit Tageszulassung 2001 nachfragen
oder einen Gebrauchten kaufen. Andererseits gilt die neue 2-Jahres-Frist
für Neufahrzeuge dann nicht, wenn das gekaufte Fahrzeug schon einmal
zugelassen war; der Käufer muss sich deshalb entscheiden, ob ihm eine
bessere Gewährleistung im Schadensfall oder eine um 5 km/h höhere
Endgeschwindigkeit wichtiger ist.
- tjoris
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Das wird wohl stimmen.
Sehr geehrter Herr mani
eine derartige EU-Richtlinie von 2009 ist uns nicht bekannt. Die zulässige bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, welche ein Motorroller höchstens betragen darf, steht in der EU-Richtlinie 95/1/EG sowie der "Richtlinie für die Prüfung von Leichtkrafträder, Kleinkrafträdern hinsichtlich der Maßnahmen zur Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" unter Punkt 3.1. Und daran halten sich alle EU Länder - auch Deutschland.
Nicht zu verwechseln mit § 6 Abs. 2 der FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) sowie der EU-Führerschein-Richtlinie 08/65/EG, wo es darum geht, die Beschränkung von 50 ccm auf 80 ccm anzuheben.
FeV § 6 (2) ... Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h und ... dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird sowie bei Fahrproben nach den §§ 35 und 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.
Klasse M:
Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)
Klasse A:
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Klasse A1:
Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder)
Ab 1.4.1980 wurden Leichtkrafträder als neue Kategorie eingeführt, die neuen Führerscheine wurden dann nur aufgrund einer praktischen Zweiradausbildung und -prüfung erteilt.
Für die Inhaber alter Klassen 2,3,4 Führerscheine wurde eine 1b Berechtigung im Sinne einer Besitzstandswahrung eingeführt.
Leichtkrafträder hatten damals
- maximal 80 ccm Hubraum
- maximal 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
- eine maximale Nenndrehzahl von 6000 Umdrehungen pro Minute
Das Limit bei der Nenndrehzahl ist später weggefallen.
Durch die 22. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.02.1996 (in Kraft seit 23.02.1996) StVRVsÄndV 22 wurden dann Leichtkrafträder umdefiniert, so dass seitdem auch 125er bis 15 PS gefahren werden dürfen. Bei der Einführung der FeV zum 1.1.1999 ist außer der Umbenennung der Klasse in A1 keine Änderung mehr erfolgt.
Eine Umschreibung auf Klasse A1 ist deshalb auch nicht nötig, wenn man mit einem "alten" Führerschein (z.B. alter 3er ausgestellt vor dem 1.4.1980) Leichtkrafträder fahren will.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Drewitz
Verkauf Inland
Beuth Verlag GmbH
Burggrafenstraße 6
10787 Berlin
Tel.: ++49 30 2601 2363
Fax: ++49 30 260142363
eine derartige EU-Richtlinie von 2009 ist uns nicht bekannt. Die zulässige bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, welche ein Motorroller höchstens betragen darf, steht in der EU-Richtlinie 95/1/EG sowie der "Richtlinie für die Prüfung von Leichtkrafträder, Kleinkrafträdern hinsichtlich der Maßnahmen zur Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" unter Punkt 3.1. Und daran halten sich alle EU Länder - auch Deutschland.
Nicht zu verwechseln mit § 6 Abs. 2 der FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) sowie der EU-Führerschein-Richtlinie 08/65/EG, wo es darum geht, die Beschränkung von 50 ccm auf 80 ccm anzuheben.
FeV § 6 (2) ... Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h und ... dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird sowie bei Fahrproben nach den §§ 35 und 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.
Klasse M:
Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)
Klasse A:
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Klasse A1:
Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder)
Ab 1.4.1980 wurden Leichtkrafträder als neue Kategorie eingeführt, die neuen Führerscheine wurden dann nur aufgrund einer praktischen Zweiradausbildung und -prüfung erteilt.
Für die Inhaber alter Klassen 2,3,4 Führerscheine wurde eine 1b Berechtigung im Sinne einer Besitzstandswahrung eingeführt.
Leichtkrafträder hatten damals
- maximal 80 ccm Hubraum
- maximal 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
- eine maximale Nenndrehzahl von 6000 Umdrehungen pro Minute
Das Limit bei der Nenndrehzahl ist später weggefallen.
Durch die 22. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.02.1996 (in Kraft seit 23.02.1996) StVRVsÄndV 22 wurden dann Leichtkrafträder umdefiniert, so dass seitdem auch 125er bis 15 PS gefahren werden dürfen. Bei der Einführung der FeV zum 1.1.1999 ist außer der Umbenennung der Klasse in A1 keine Änderung mehr erfolgt.
Eine Umschreibung auf Klasse A1 ist deshalb auch nicht nötig, wenn man mit einem "alten" Führerschein (z.B. alter 3er ausgestellt vor dem 1.4.1980) Leichtkrafträder fahren will.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Drewitz
Verkauf Inland
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- Brathahn
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- Danksagung erhalten: 3 Mal
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Re: Neue EU Vorschrift für 50er Roller
...was hat der bloß geraucht, oder getrunkenMani hat geschrieben:Neue EU Vorschrift für 50er Roller.
Gilt für die ganze EU: 50 cm oder mehr, 50 kmh oder mehr
nur in Deutschland nicht, da sind 45 / 50 kmh und 50 cm pflicht .



...dann bitte für mich bitte das Doppelte !



meint
der...Brathahn *
* sorry, aber das mußte mal raus
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