E Rechnung ....
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E Rechnung ....
So , ab 2025 wird es lustig und jede Menge offener Fragen bestehen weiterhin ...
Ab 2025 muss jeder Selbstständige in der Lage sein , E-Rechnungen zu erhalten .
E-Rechnungen sind pdf-Dateien , die einen Anhang haben , der elektronisch lesbar ist .
Sprich ( was nirgends steht ) : Man braucht eine email-Adresse .
Soweit , so gut .
Oder irre ich mich da ? Steht nirgends .
Rechnungen im B2B Bereich , also Selbstständiger zu Selbstständigen , werden ab 2025 zur Pflicht .
Beispiel : Der Meister bestellt einen Reifen und bekommt eine Rechnung , die muss "ZUGFerd" fähig sein ( also eine E-Rechnung sein ) . Die kann man dann im pdf Teil ausdrucken und komplett ( pdf und Erweiterung ) kann man sie dann ggf. weiterleiten , an den Steuerberater und/oder das Finanzamt .
Rechnungen an Endverbraucher sind davon ausgenommen .
Rechnungen bis 250.- brutto sind davon ausgenommen ( dazu unten mehr ) .
Firmen mit einem Umsatz mit weniger als 800.000 Euro / Jahr haben eine Befreiung von dieser Pflicht ( E Rechnung verschicken ) bis 2027 .
Ab 2028 muss jede Rechnung ( B2B ) eine E Rechnung sein .
Da sind dann doch Fragen offen :
Ich kaufe ein Paket Klopapier im Edeka , gedacht für die Kundentoilette . Ist also B2B , Edeka an mich . Ich möchte das Klopapier von der Steuer absetzen ( Umsatzsteuer ziehen ) .
Ja , bis 250.- brauche ich keine E Rechnung , aber was ist dann ab 2028 ? Muss ich dann im Edeka meine email-Adresse angeben ?
Weiter geht's : Ich kaufe einen Artikel für 5,99 bei ebay . Gewerblicher Verkäufer .
Woher weiß der , ob ich vorsteuerabzugsberechtigt bin , es also ein B2B Geschäft ist ?
Der Gesetzgeber schreibt hierzu : Jeder muss empfangen können ( email-Adresse ) aber NIEMAND ist dazu verpflichtet , eine Rechnung als E-Rechnung zu verschicken . Derzeit .
Ab 2028 ist man dazu verpfichtet .
Ja , und nun ?
Ich möchte also den Artikel steuerrechtlich nutzen ( Mwst ) , aber der Verkäufer sagt : Nee , ich schicke keine E Rechnung .
Also akzeptiert das Finanzamt die Rechnung nicht . Toll !
Gut , unter 250.- brutto ist das weiterhin ( bisher ) kein Problem , aber was ist dann ab 2028 ?
Bei 5,99 kann ich das ja verschmerzen . Und bei mehr ?
Monatlich kommen bei den Kleinbeträgen schon öfters Summen in der Ust zusammen , die man dann doch gerne erstattet bekommen möchte ...
Das Einzige , was bisher klar ist , sind zumindest bei mir die großen Zulieferer , die haben einem die Option gegeben , ab 2025 Rechnungen im -Rechnungsformat zu schicken . Die kann ich , wie ich das sehe , so an den Steuerberater via mail ( oder USB Stick ) weiterleiten .
Wie schaut das für mich aus :
Jetzt habe ich einen Kunden , der nutzt seinen Roller beruflich , möchte also die Rechnung von , sagen wir mal , 599.- von der Steuer absetzen ( Ust ) .
Derzeit kann ich ihm eine normale Papierrechnung ausstellen und die reicht er ein .
Wie ist das ab 2028 ?
Bekommt der dann eine E-Rechnung via mail ?
Wenn ja , muss ich die Rechnung auch in einem Programm erstellen , was eine E Rechnung erstellen kann . Das geht nicht bei jedem Programm und man stelle sich mal vor , man muss also erstmal ( wenn man zu 99% Endverbraucher hat ) für die wenigen Kunden , die sowas haben möchten , extra ein Programm mieten ( kaufen geht heutzutage nicht mehr ) und dann muss man das auch erlernen , wie es funktioniert und man muss seine ganzen Warenbestände dort erstmal eingeben , wenn man das nicht aus einem anderen Programm exportieren kann ..
Fragen über Fragen , die mir nicht mal der Steuerberater beantworten konnte ...
MeisterZIP
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Soweit , so gut .
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Beispiel : Der Meister bestellt einen Reifen und bekommt eine Rechnung , die muss "ZUGFerd" fähig sein ( also eine E-Rechnung sein ) . Die kann man dann im pdf Teil ausdrucken und komplett ( pdf und Erweiterung ) kann man sie dann ggf. weiterleiten , an den Steuerberater und/oder das Finanzamt .
Rechnungen an Endverbraucher sind davon ausgenommen .
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Ab 2028 muss jede Rechnung ( B2B ) eine E Rechnung sein .
Da sind dann doch Fragen offen :
Ich kaufe ein Paket Klopapier im Edeka , gedacht für die Kundentoilette . Ist also B2B , Edeka an mich . Ich möchte das Klopapier von der Steuer absetzen ( Umsatzsteuer ziehen ) .
Ja , bis 250.- brauche ich keine E Rechnung , aber was ist dann ab 2028 ? Muss ich dann im Edeka meine email-Adresse angeben ?
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Der Gesetzgeber schreibt hierzu : Jeder muss empfangen können ( email-Adresse ) aber NIEMAND ist dazu verpflichtet , eine Rechnung als E-Rechnung zu verschicken . Derzeit .
Ab 2028 ist man dazu verpfichtet .
Ja , und nun ?
Ich möchte also den Artikel steuerrechtlich nutzen ( Mwst ) , aber der Verkäufer sagt : Nee , ich schicke keine E Rechnung .
Also akzeptiert das Finanzamt die Rechnung nicht . Toll !
Gut , unter 250.- brutto ist das weiterhin ( bisher ) kein Problem , aber was ist dann ab 2028 ?
Bei 5,99 kann ich das ja verschmerzen . Und bei mehr ?
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Derzeit kann ich ihm eine normale Papierrechnung ausstellen und die reicht er ein .
Wie ist das ab 2028 ?
Bekommt der dann eine E-Rechnung via mail ?
Wenn ja , muss ich die Rechnung auch in einem Programm erstellen , was eine E Rechnung erstellen kann . Das geht nicht bei jedem Programm und man stelle sich mal vor , man muss also erstmal ( wenn man zu 99% Endverbraucher hat ) für die wenigen Kunden , die sowas haben möchten , extra ein Programm mieten ( kaufen geht heutzutage nicht mehr ) und dann muss man das auch erlernen , wie es funktioniert und man muss seine ganzen Warenbestände dort erstmal eingeben , wenn man das nicht aus einem anderen Programm exportieren kann ..
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Re: E Rechnung ....
Die E- Rechnung ist genau so ein Schuss in den Ofen, wie das E-Rezept, die ältere Bevölkerung kommt damit nicht zurecht. Ich spreche da aus Erfahrung, erklärte mal einer 90. jährigen Oma wie das alles funktioniert, die geplante Entlassung ist eher eine Belastung zum Beispiel für meine Berufsgruppe. Ist natürlich nur meine Eigene Meinung.
Grüße dalung
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Kymco Grand Dink 125 BJ.03 fahr ich noch.
ehemalige : Suzuki GS 500 E 89-01 und Piaggio Hexagon EX 150 00- 07 Yamaha XJ 600 Bj. 86.
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Re: E Rechnung ....
Das Problem , was sich unabhängig von der Sinnhaftigkeit stellt ist das , dass man halt die Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht mehr erstattet bekommt , wenn man keine E-Rechnung einreicht ( das gilt dann für alle B2B ab 2028 ) .
Das kann ganz schön ins Geld gehen !
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Re: E Rechnung ....
Wende dich in dem Falle nicht an den Steuerberater sondern direkt an s Finanzamt / Finanzdirektion . Zu dem sind die da . 

Lebe so , daß jeder Tag der Letzte sein kann .
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Re: E Rechnung ....
Moin Moin Meister,
Du hast da ja eine ganze Menge Fragen zum Thema E-Rechnung. Etwas verwundert bin ich darüber, dass Dein Steuerberater sich mit deren Beantwortung zumindest in Teilen so schwer tut.
Zu der Thematik mit den Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro beispielsweise hat sich das BMF bereits mit Schreiben vom 15.10.24 geäußert (guckst Du hier - unter Randnummer 22 -: https://www.bundesfinanzministerium.de/ ... onFile&v=1). Grob vereinfacht gilt inhaltlich für diese Kleinbetragsrechnungen das alte Recht fort. Anders ausgedrückt: Du kannst die Vorsteuer aus einer 5,99 Euro Rechnung für das Klopapier von Edeka genauso wie bisher absetzen. Die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus Kleinbetragsrechnungen ist keine E-Rechnung sondern die sog. "sonstige Rechnung" (also u.a. eine normale Papier-Rechnung wie bisher auch).
Stand jetzt gibt es keine gesetzlich normierte Regelung dazu wie E-Rechnungen übermittelt oder empfangen werden müssen. Das kann sich aber durch weitere kommende Regelungen auch noch ändern. Der Empfang bzw. Versand via E-Mail ist daher theoretisch (jedenfalls Stand heute) nicht nötig. Es würde beispielsweise auch ein Transfer via Datenträger, Airdrop oder sonstige Alternativen möglich sein. Mein Vermutung wäre, dass sich mittelfristig der Datentransfer via Mail oder Cloud-basiert durchsetzen wird. Das hätte zudem natürlich auch noch den Vorteil, dass das Porto für etwaige Versendungen von Kundenrechnungen entfällt.
Dass dies bei älteren Kunden teilweise auf wenig Gegenliebe stößt, würde ich auch annehmen. Da bin ich bei Dalung. Ob Anfragen an das zuständige Finanzamt - wie Fipps vorschlug - hilfreich sind, wage ich zu bezweifeln. Die würden Dich vermutlich bestenfalls an einen Steuerberater bzw. die website vom BZSt bzw. BMF verweisen.
Nach meiner Einschätzung würde ich davon ausgehen, dass sich mit der Einführung im B2B-Bereich beginnend ab dem nächsten Jahr noch einige klärungsbedürftige Punkte in der Praxis zeigen werden, die wir heute noch garnicht alle absehen können. Üblicherweise werden dann aber zeitnah entsprechend klarstellende BMF-Schreiben hierzu auf den Weg gebracht, aus denen sich die entsprechenden Antworten ergeben werden.
Gruß
Jörg
Du hast da ja eine ganze Menge Fragen zum Thema E-Rechnung. Etwas verwundert bin ich darüber, dass Dein Steuerberater sich mit deren Beantwortung zumindest in Teilen so schwer tut.
Zu der Thematik mit den Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro beispielsweise hat sich das BMF bereits mit Schreiben vom 15.10.24 geäußert (guckst Du hier - unter Randnummer 22 -: https://www.bundesfinanzministerium.de/ ... onFile&v=1). Grob vereinfacht gilt inhaltlich für diese Kleinbetragsrechnungen das alte Recht fort. Anders ausgedrückt: Du kannst die Vorsteuer aus einer 5,99 Euro Rechnung für das Klopapier von Edeka genauso wie bisher absetzen. Die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus Kleinbetragsrechnungen ist keine E-Rechnung sondern die sog. "sonstige Rechnung" (also u.a. eine normale Papier-Rechnung wie bisher auch).
Stand jetzt gibt es keine gesetzlich normierte Regelung dazu wie E-Rechnungen übermittelt oder empfangen werden müssen. Das kann sich aber durch weitere kommende Regelungen auch noch ändern. Der Empfang bzw. Versand via E-Mail ist daher theoretisch (jedenfalls Stand heute) nicht nötig. Es würde beispielsweise auch ein Transfer via Datenträger, Airdrop oder sonstige Alternativen möglich sein. Mein Vermutung wäre, dass sich mittelfristig der Datentransfer via Mail oder Cloud-basiert durchsetzen wird. Das hätte zudem natürlich auch noch den Vorteil, dass das Porto für etwaige Versendungen von Kundenrechnungen entfällt.
Dass dies bei älteren Kunden teilweise auf wenig Gegenliebe stößt, würde ich auch annehmen. Da bin ich bei Dalung. Ob Anfragen an das zuständige Finanzamt - wie Fipps vorschlug - hilfreich sind, wage ich zu bezweifeln. Die würden Dich vermutlich bestenfalls an einen Steuerberater bzw. die website vom BZSt bzw. BMF verweisen.
Nach meiner Einschätzung würde ich davon ausgehen, dass sich mit der Einführung im B2B-Bereich beginnend ab dem nächsten Jahr noch einige klärungsbedürftige Punkte in der Praxis zeigen werden, die wir heute noch garnicht alle absehen können. Üblicherweise werden dann aber zeitnah entsprechend klarstellende BMF-Schreiben hierzu auf den Weg gebracht, aus denen sich die entsprechenden Antworten ergeben werden.
Gruß
Jörg


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Re: E Rechnung ....
Frage : Ist das Finanzamt dem Bürger gegenüber Auskunftspflichtig ?
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Re: E Rechnung ....
Fipps hat geschrieben: 11.11.2024, 20:44 Frage : Ist das Finanzamt dem Bürger gegenüber Auskunftspflichtig ?

Es gibt die sogenannte verbindliche Auskunft (§ 89 Abgabenordnung). Die Voraussetzungen dafür sind aber recht "speziell". Zudem ist diese Form der Auskunft nicht kostenfrei.


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Re: E Rechnung ....
Danke ! Ich dachte dass Sie den Scheiß den Sie auf usere Kosten Produzieren auch Erklären müssten .
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Re: E Rechnung ....
Moin Fipps,
es wäre natürlich wünschenswert, wenn das Finanzamt auskunftspflichtig wäre. Da bin ich durchaus bei Dir. Mit dem Verursacherprinzip hat das aber wohl nix zu tun. Denn es sind aber ja nicht die Beamten, die sich neue Gesetze und Regelungen ausdenken. Die müssen sie "nur" richtig anwenden. Es sind in der Regel die Mitglieder des Kabinetts oder die Abgeordneten im Bundestag und Bundesrat, die Gesetze vorschlagen und darüber abstimmen. Wenn überhaupt sollte man sich also vielleicht an seinen Bundestagsabgeordneten wenden. Aber ich fürchte, dass dies auch nix bringt. Die müssen ja über Gesetze aus so vielen Rechtsgebieten abstimmen, dass es wohl keinen Sinn hat davon auszugehen, dass die eine nennenswerte Detail-Expertise zu all diesen Themen haben.
Einfache Fragen zur eigenen Steuererklärung kann man aber durchaus auch mal beim Finanzbeamten seines Vertrauens platzieren. Zumindest habe ich damit bisher gute Erfahrungen gemacht.
Gruß Jörg
es wäre natürlich wünschenswert, wenn das Finanzamt auskunftspflichtig wäre. Da bin ich durchaus bei Dir. Mit dem Verursacherprinzip hat das aber wohl nix zu tun. Denn es sind aber ja nicht die Beamten, die sich neue Gesetze und Regelungen ausdenken. Die müssen sie "nur" richtig anwenden. Es sind in der Regel die Mitglieder des Kabinetts oder die Abgeordneten im Bundestag und Bundesrat, die Gesetze vorschlagen und darüber abstimmen. Wenn überhaupt sollte man sich also vielleicht an seinen Bundestagsabgeordneten wenden. Aber ich fürchte, dass dies auch nix bringt. Die müssen ja über Gesetze aus so vielen Rechtsgebieten abstimmen, dass es wohl keinen Sinn hat davon auszugehen, dass die eine nennenswerte Detail-Expertise zu all diesen Themen haben.
Einfache Fragen zur eigenen Steuererklärung kann man aber durchaus auch mal beim Finanzbeamten seines Vertrauens platzieren. Zumindest habe ich damit bisher gute Erfahrungen gemacht.
Gruß Jörg


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