Windschild für den Downtown 350i

Hier steht alles zum Downtown 300i/ABS und zum Downtown 350i ABS ... Komm rein !
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Paul2305
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Windschild für den Downtown 350i

Beitrag von Paul2305 »

Hallo ich habe mir einen 2020er Downtown 350i gekauft. Es ist bereits eine Größere Scheibe montiert. Die Originale ist auch vorhanden. Welche Vorteile bringt die Größere Scheibe den ? Ist sie Leiser von den Windgeräuschen ? Bin 175 Groß .Oder welche Vorteile hat sie ? Optisch finde ich die Originale nämlich durchaus Schöner! Und ich hoffe das der Roller Dan auch nicht mehr so Seitenwind empfindlich ist. Weis zufällig jemand wie ich die Scheibe demontieren kann ? Ich habe ein Video in YouTube gesehen wo auch die Spiegel demontiert wurden .Das schein ein anderes BJ. gewesen zu sein die Spiegel sind bei mir am Lenker montiert und müssen sicherlich nicht dafür angeschraubt werden . Kann mir da jemand einen Tipp geben?
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smoki 57
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Re: Windschild für den Downtown 350i

Beitrag von smoki 57 »

Wenn der Optik Priorität eingeräumt wird, ist das Original Windschild natürlich vorzuziehen.
Wenn es um Windgeräusche am Helm, weniger bis gar kein Winddruck auf die Brust und Kopf, sowie Regenschutz geht, ist ein hohes Windschild die beste Alternative.
Von den Leichen (Fliegen u. Käfer) die sich auf dem Visier und Kleidung sammeln, ganz zu schweigen.

Negative Einflüsse wie Windempfindlichkeit, oder verminderte Höchstgeschwindigkeit konnte ich in all den Jahren nicht feststellen.

Allerdings solltest du darauf achten, dass du noch über das Windschild schauen kannst, sonst gibt es Probleme beim TÜV, Dekra oder GÜS. Aber auch der Polizei könnte ein zu hohes Windschild ins Auge fallen und die Demontage anordnen.

Und das darüber hinweg sehen hat durchaus seine Berechtigung, denn bei Regen kommst du zum Tropfen weg wischen an das Windschild nicht dran. Blindflug ist dann angesagt.

Mein Fabbri Windschild habe ich um gut 10 cm gekürzt, aber auch erst, nachdem ich mit Regentropfen einen Blindflug absolviert hatte und der TÜV Temin am nächsten Tag bevor stand.

Gruß Hartmut
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Re: Windschild für den Downtown 350i

Beitrag von MeisterZIP »

Die Spiegel bleiben dran .
Es werden lediglich die Gummihalter samt Buchsen und die Halterng vorne in der Mitte von Scheibe zu Scheibe getauscht .

MeisterZIP
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Re: Windschild für den Downtown 350i

Beitrag von Gubi »

smoki 57 hat geschrieben: 14.05.2024, 10:08 Allerdings solltest du darauf achten, dass du noch über das Windschild schauen kannst, sonst gibt es Probleme beim TÜV, Dekra oder GÜS. Aber auch der Polizei könnte ein zu hohes Windschild ins Auge fallen und die Demontage anordnen.
Meine Erfahrungen. Ich hatte bisher noch nie Probleme wegen zu hoher Scheibe bekommen.
Habe auch noch nie davon gelesen oder gehört...
Und ich hatte an Goldwing, PanEuropean und SevenFiftys Segel dran, da träumt jeder Käpt'n von.

Der Kymco meiner Frau hat momentan auch ein riesen Teil dran und sogar noch eine Spoilescheibe
.... schade, TÜV hat der erst nächstes Jahr. Würde mich interessieren ob der Ing. sich daran aufhängt.
Mein Forza 750 hat auch eine sehr hohe Tourenscheibe und sogar noch auf höchster Stellung eingestellt.
Der TÜV im vergangenen Jahr hatte nichts daran jedenfalls auszusetzen.

@Paul2305, ich rate dir, probiere beide Scheiben aus!! Es ist nicht gesagt, dass dir hierbei ein
Tipp helfen kann. Das mit den Tourenscheiben ist sehr individuell. Ich habe wegen vermeintlicher
Tipps einiges an Lehrgeld gezahlt.
Zuletzt geändert von Gubi am 15.05.2024, 08:54, insgesamt 1-mal geändert.
Gruß vom Gubi

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Re: Windschild für den Downtown 350i

Beitrag von Hamburgo »

Moin Paul,

sofern die Höhe der Scheibe den Vorgaben der (hoffentlich vorhandenen) ABE entspricht kann es beim TÜV keine Probleme geben. Ohne ABE allerdings kannst Du definitiv Probleme bekommen (ganz egal wie hoch oder niedrig die Scheibe nun ist), wenn der Prüfer Dich um Vorlage selbiger bittet. Ohne ABE ist kein Windschild aus dem Zubehörhandel legal im Strassenverkehr nutzbar, auch nicht wenn Du problemlos darüber gucken kannst.

Die optimale Höhe der Scheibe ist vor allem von der Größe des Fahrers abhängig. Im Idealfall hast Du die Möglichkeit die Scheibe am Fahrzeug der Höhe nach unterschiedlich zu positionieren. Beim NDT geht das aber leider nicht.

Anbei nochmal ein Link zu meinem damaligen Post:
viewtopic.php?p=194172&hilit=Windschild#p194172

In Sachen Seitenwindempfindlichkeit sind mir keine nennenswerten Auswirkungen nach dem Wechsel zu einer größeren Scheibe in Erinnerung geblieben.

Gruß Jörg




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Re: Windschild für den Downtown 350i

Beitrag von smoki 57 »

Um hier Missverständnisse zu vermeiden, nein, es gibt "keine Vorschrift" wie hoch ein Windschild zu sein hat, ob mit oder ohne ABE, genau so wenig wie es eine Vorschrift gibt, wie hoch der Reifendruck zu sein hat. (Eine Empfehlung in der Bedienungsanleitung ist keine Vorschrift)
Aber beides beinhaltet einen Sicherheitsaspekt der der allgemeinen Verkehrssicherheit dienen soll.

Wer erinnert sich noch an die BMW C1 ?
Die hatte einen Scheibenwischer und den kann man auch fordern, wenn man nicht über das Windschild sehen kann.
Denn die Straßenverkehrsordnung besagt, dass die Sicht des Fahrers nicht durch z.B. Regen, Eis oder Schmutz (vorausfahrenden Kieslaster) behindert werden darf und notfalls eine Einrichtung wie einen Scheibenwischer und Waschanlage erfordert.
Womit wir hier spätestens bei § 23 des StVG angelangt wären.
Also gibt es doch eine Vorschrift :wink: die von TÜV, DEKRA und GTÜ - Prüfern, oder Polizei angewendet wird.
Für diejenigen die der Meinung sind, ich hatte bis heute noch nie Probleme, dem sei gesagt:
Das Glück ist blind und begünstigt die Narren.

Gruß Hartmut
Zuletzt geändert von smoki 57 am 15.05.2024, 15:46, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Windschild für den Downtown 350i

Beitrag von Hamburgo »

Moin Hartmut,

sorry aber Deine Interpretation zum Inhalt des § 23 StVO ist unzutreffend. Lies Dir den Paragraphen noch mal in Ruhe durch. Du wirst feststellen, dass dort die Begriffe Regen, Eis und Schmutz überhaupt nicht vorkommen.

Guckst Du hier: https://dejure.org/gesetze/StVO/23.html

In § 23 StVO werden im Grunde die "sonstigen Pflichten" des Fahrzeugführers geregelt. Eine der normierten wesentlichen Pflichten des Fahrzeugführers ist es bspw. dafür Sorge zu tragen, dass seine Sicht nicht durch die Ladung oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Du könntest also bspw. Ärger mit der Polizei oder dem TÜV bekommen, wenn Du Dir eine Vignette in den Sichtbereich Deines Windschildes klebst. Oder wenn Dein Windschild komplett ausgeblichen, verkratzt oder vergilbt ist, und deswegen die Sicht eingeschränkt wird. Das ist auch der Grund dafür, dass Du keine stark getönten Windschilder mit ABE finden kannst. Leicht getönte Windschilder hingegen gibt es auch mit ABE. Mit der Höhe des Schildes hat das aber nichts zu tun. Es gibt in der StVO keine Regelung aus der sich ableiten ließe, dass der Fahrzeugführer über ein Windschild gucken können müsste. Falls Dir das mal ein Polizist oder TÜV-Mann erzählt haben sollte, hatte die betreffende Person fachlich keine Ahnung, oder wollte Dich einfach ärgern.

Aktuell fahre ich bspw. den alten Honda SH 150 meines Vaters. Da ist eine hohe Scheibe aus dem Honda-Zubehör verbaut. Um da drübergucken zu können müsste ich etwa 2,1m groß sein. Gleichwohl ist die hohe Scheibe für das Fahrzeug homologiert. Wäre das möglich gewesen, wenn die Scheibe laut StVO eigentlich nur für Fahrer mit wenigstens 2,1m Körpergröße tauglich wäre? Wohl kaum.

Der Scheibenwischer beim BMW C1 war wohl ein Komfortfeature. Mit § 23 StVO hatte das aber auch nix zu tun. Die Scheibenwischerpflicht gilt nur für Fahrzeuge mit "echten" Windschutzscheiben, und ist geregelt in § 40 StVZO.

Gruß
Jörg
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Re: Windschild für den Downtown 350i

Beitrag von smoki 57 »

Nein, nein mein Freund, ich habe versehentlich StVO statt STVG = Straßenverkehrsgesetz geschrieben.
Da solltest du mal nachsehen.

Und da es sich um ein Gesetz handelt, ist es der Verordnung übergeordnet. Also verpflichtend.
Werde es mal ändern, damit es jeder finden kann.
Hier der Link dazu:
https://dejure.org/gesetze/StVO/23.html

Bitte den Satz >> Zustand des Fahrzeug und Beeinträchtigung der Sicht << beachten.

Manche Dinge die nicht immer einwandfrei in einer Verordnung geregelt sind, findet man meistens in einem Gesetz mit gleichem Paragraphen wieder, jedoch ausführlicher.

Gruß Hartmut
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Re: Windschild für den Downtown 350i

Beitrag von Hamburgo »

Moin Hartmut,

Gesetze sind Verordnungen übergeordnet. Da bin ich voll bei Dir. Über allem thront dann auch noch unser Grundgesetz. Weder dort noch im StVG gibt es allerdings eine Regelung zur Körpergröße von Fahrern im Hinblick auf Windschilder an Zweirädern. Warum erteilst Du mir den Rat dort nachzulesen? Was soll das?

Es gibt keinen § 23 mehr im STVG. Die von Dir benannte Regelung § 23 StVO war vollkommen zutreffend. Du hast sie nur scheinbar immer noch nicht richtig verstanden. Wenn Du meinen Ausführungen keinen Glauben schenken möchtest, geht das für mich aber völlig in Ordnung. Wenn Du denkst, dass es unmöglich ist, dass Du mit Deiner Interpretation falsch liegst, geht auch das für mich völlig in Ordnung. Jeder nach seiner Fasson.

Auch wenn Dir danach wäre alle bereits homologierten oder mit ABE ausgelieferten Zweirad-Windschilder in der Republik auf die jeweilige Körpergröße des jeweiligen Fahrers anzupassen, wäre mir das im Grunde völlig egal. Sollte ich Dich aber mit einer Säge am Windschild meines Vaters erwischen, sieht die Sache anders aus. Dann müssten wir wohl mal ein ernsteres Gespräch miteinander führen. :wink:

Warum denkst Du, gibt es zu jedem in der EU zugelassenem Windschild eine Homologierung oder ABE. Und welchen Grund könnte es wohl haben, dass dort keinerlei Angaben zur Körpergröße des Benutzers gemacht werden.

a) Weil die ABE unabhängig von der Fahrergröße ist?
b) Weil sich die Scheibe automatisch an die jeweilige Körpergröße anpassen kann?
c) Weil Gesetze wichtiger sind als Verordnungen?

Der "Zustand" der Windschilder ist ja eben deshalb immer zwangsweise durchsichtig bzw. transparent, damit gewährleistet ist, dass auch verschieden große Fahrer hindurch sehen können. Die Sicht wird also nicht durch den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt, wie Du es hier darstellen möchtest.

So kompliziert ist das doch eigentlich nicht. Wenn Du aber infolge von Wetterereignissen wie etwa Eis bzw. Vereisung nicht durch die Scheibe gucken kannst, darfst Du wegen § 1 der STVO trotzdem nicht mit dem Fahrzeug fahren, damit Du nicht zur Gefahr für andere wirst. Das gilt übrigens für Auto's und Zweiräder gleichermaßen. Aber niemand (auch kein Polizist oder TÜV'ler) würde doch wohl deswegen ernsthaft fordern, dass alle Windschilder an Zweiräder so gekürzt werden müssten, dass der Fahrer immer darüber hinweggucken kann.

Gruß
Jörg
Zuletzt geändert von Hamburgo am 15.05.2024, 17:01, insgesamt 4-mal geändert.
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Re: Windschild für den Downtown 350i

Beitrag von Gubi »

smoki 57 hat geschrieben: 15.05.2024, 15:45 Hier der Link dazu:
https://dejure.org/gesetze/StVO/23.html

Bitte den Satz >> Zustand des Fahrzeug und Beeinträchtigung der Sicht << beachten.
Ich kann in dem Link nichts finden, was mir das Fahren mit höherer Scheibe als
meine Sichtachse ist, "verbietet". Zudem hast Du den selben Link eingestellt wie Jörg...😉
Meine Tourenscheiben haben alle zumindest eine ABE, von daher wird es sowieso
keinen Ärger geben, auch wenn ich ein Liliput wäre...😀
Gruß vom Gubi

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Re: Windschild für den Downtown 350i

Beitrag von smoki 57 »

Wer Gesetzestexte schon nicht lesen kann, von dem kann man nicht erwarten, dass er sie auch noch versteht.
Erwartet man in einem Gesetzestext allen Ernstes, dass man explizit auf ein Fahrzeugtyp wie Motorroller eingeht?
Wenn da Fahrzeugführer steht sind damit alle gemeint, auch Motorrollerfahrer.
Wenn da steht, die Sicht ist frei zu halten, gilt das für Lkw, Pkw, als auch für Motorroller - Fahrer mit hohem Windschild, gleichgültig ob dort Gegenstände genannt sind die sich im inneren des Fahrzeug befinden, oder nicht. Die Sicht ist für alle frei zu halten. Ende, Schnitt.
Und wie willst du für freie Sicht sorgen, wenn während, oder nach einem Regenschauer der Gegenverkehr bei Seitenwind dir das Windschild voll rotzt, wenn du nicht drüber schauen kannst.
Motorrollerfahrer haben keinen Sonderstatus, auch die haben dafür Sorge zu tragen das die Verkehrssicherheit für Alle gewährleistet ist.
Und wenn man Fragen dazu hat, sprecht einen Verkehrsrichter darauf an, die sind niemals abgeneigt, Rede und Antwort zu stehen.
Aber ich finde es erbärmlich sich ständig als Motorrollerfahrer in einem Sonderstaus zu sehen.

Gruß Hartmut
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Re: Windschild für den Downtown 350i

Beitrag von Harald 125 »

Finde eure Kommentare voll cool,wie man sich gegenseitig mit Paragraphen zutextet .Ob man drüberschauen oder durchschauen kann,schmutzig oder sauber,ABE hin oder her,erlaubt oder nicht.Ich kann da nur für mich sprechen,hab eine schwarze Touringscheibe drauf,in der Höhe verstellbar ( 400 S )ohne mitgelieferten ABE.Tante Google machte es möglich zu meiner Scheibe eine passende ABE zu finden,ausgedruckt und im Top Case mitgeführt.In dieser ABE steht,die Scheibe ist nicht zur Durchsicht geeignet.(was auch der Autor / Verfasser der ABE wahrscheinlich nicht versteht) Bis jetzt hat sich kein Mensch weder TÜV/ Rennleitung für meine Scheibe interessiert.
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Re: Windschild für den Downtown 350i

Beitrag von Hamburgo »

Moin Hartmut,

"die Sicht ist freizuhalten" steht nur eben nicht drin in § 23 StVO. Insofern gehe ich mal davon aus, dass nicht ich derjenige bin, der hier scheinbar eine Leseschwäche hat. :wink: Deine steile These diesbezüglich entspringt wohl schlicht Deiner Phantasie. Dem von Dir genannten Paragraphen jedenfalls nicht.

Dort steht nach wie vor, dass die Sicht u.a. nicht durch den Zustand den Fahrzeugs beeinträchtigt werden darf. Wetterereignisse, wie Du sie dort hinein phantasierst, kommen dort überhaupt nicht vor.

Und ja, selbstverständlich gilt § 23 StVO für alle motorisierten Verkehrsteilnehmer! Hat hier jemand etwas anderes behauptet? Auch nach nochmaliger Lektüre aller Beiträge in diesem Post konnte ich keinen Beitrag finden, in dem irgendwer behauptet hätte, dass "Motorrollerfahrer" einen Sonderstatus hätten. Wie Du darauf kommst, dass es anders ist, bleibt wohl Dein Geheimnis. Oder kann es sein, dass Du auch hier (ähnlich wie bei der Interpretation der StVO) Deiner Phantasie wieder frei Lauf gelassen hast? Oder kannst Du am Ende tatsächlich Dinge sehen, die kein anderer sieht?

Was gilt, wenn Du infolge von Wetterereignissen keine frei Sicht auf den Verkehr hast, hatte ich explizit geschrieben. Und übrigens hatte ich auch dort nicht geschrieben, dass etwa für Rollerfahrer irgendwelche Ausnahmen dabei gelten würden. Einen Verkehrsrichter braucht man im Übrigen nicht, wenn man sich an geltendes Recht hält. Üblicherweise würde man dort aber auch ohnehin keine Rechtsauskunft erhalten, da Richter keine öffentliche Auskunftsstelle für Leute mit ausgeprägten Leseschwächen sind. :wink: Insofern kannst Du Dir diesen genialen Ratschlag vielleicht zukünftig verkneifen.

Wenn Du unbedingt eine rechtliche Auskunft brauchst, würde ich eher dazu raten mal bei einem Rechtsanwalt (mit Schwerpunkt Verkehrsrecht) oder etwa dem ADAC nachzufragen. Wenn Du es lieber kostenlos halten möchtest, würde ich Dir vorschlagen, dass Du einfach bei Deinem nächsten TÜV-Besuch dort mal nachfragst.

Die Sicht auf den Verkehr wird übrigens auch nicht wirklich viel "freier", wenn Dir bspw. bei Starkregen das Wasser nicht auf das Windschild, sondern auf das Helmvisier oder (bei geöffnetem Visier) direkt in die Augen spritzt. Insofern gilt in solchen Fällen halt (der eher universell formulierte) § 1 StVO, und eben nicht die fahrzeugspezifische Norm des § 23 StVO.

Kannst Du infolge von Wettereignissen nichts oder nur noch eingeschränkt sehen, dann darfst Du gemäß § 1 StVO nur noch mit angepasster Geschwindigkeit fahren (egal ob Du in einem Laster, einem Auto oder auf einem Zweirad unterwegs bist). Im Extremfall kann das sogar soweit gehen, dass Du eben garnicht nicht mehr fahren kannst. Das gilt für alle Wetterereignisse (Schnee, Eis, Nebel, Regen etc.). Gibt es solche Wetterereignisse aber nicht, kannst Du mit jedem Windschild (mit Strassenzulassung) fahren, egal wie hoch das Windschild ist. Einfach weil ein durchsichtiges bzw. transparentes Windschild den Zustand des Fahrzeuges im Hinblick auf die Sicht des Fahrers eben nicht nennenswert einschränkt. So einfach ist das.

Gruß
Jörg
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Re: Windschild für den Downtown 350i

Beitrag von smoki 57 »

Ich habe mal den Gesetzestext kopiert und das Wesentliche und relevante mit einem Textmarker markiert.
Ob da nun steht beeinträchtigt, oder ich schreibe die Sicht ist frei zu halten, ist doch wohl sinngemäß das Gleiche.
Offensichtlich ist Wortklauberei fast schon wie ein Lebenselixier. (Pedantismus)

Wenn allerdings jemand schreibt, ich finde in dem Gesetzestext nichts von einem Windschild, dann gehört dies für mich ganz klar in die Kategorie Wahrnehmungsschwäche. (Lesen u. verstehen eines Rollerfahrer)
§ 23 StVG.jpg
§ 23 StVG.jpg (833.93 KiB) 508 mal betrachtet
Zusammengefasst ergibt das markierte nicht mal eine Zeile auf einer DIN- A 4 Seite was man sich merken sollte/braucht.


Gruß Hartmut
Zuletzt geändert von smoki 57 am 17.05.2024, 11:29, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Windschild für den Downtown 350i

Beitrag von Gubi »

smoki 57 hat geschrieben: 16.05.2024, 23:27 Wenn allerdings jemand schreibt, ich finde in dem Gesetzestext nichts von einem Windschild, dann gehört dies für mich ganz klar in die Kategorie Wahrnehmungsschwäche. (Lesen u. verstehen eines Rollerfahrer)
Du unterstellst mir Wahrnehmungsschwäche? Sag mal, geht's noch?
Klemm dir dein mit Textmarker bemaltes Blatt schön sorgfältig unter
deine Sitzbank, ggf kannst du das noch mal irgendwem vorlegen.

Bin raus hier, ist mir zu blöd!
Gruß vom Gubi

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Re: Windschild für den Downtown 350i

Beitrag von smoki 57 »

Der Begriff Wahrnehmungsschwäche ist weder eine Beleidigung, noch bezeichnet er einen Geisteszustand, den man landläufig als Doof bezeichnet.
Vielmehr umschreibt der Begriff Wahrnehmungsschwäche ein Problem, welches jemand hat, wenn er aus dem was er z.B liest, nicht in der Lage ist, die erforderlichen Rückschlüsse zu ziehen, oder herzustellen.

Und die Textmarker Methode ist die Beste die man anwenden kann, wenn man keine ganzen Seiten und Bücher
auswendig lernen will und auch nicht kann.
Stichpunkte oder eine einzelne markierte Zeile reichen, um einem bei z.B. Prüfungsfragen (Abiturienten, Studenten) auf den richtigen Pfad zu bringen und um keinen Blackout bei der Prüfung zu bekommen.

Gruß Hartmut
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Re: Windschild für den Downtown 350i

Beitrag von Peter-Bochum »

Screenshot_20240517_105729_Adobe Acrobat.jpg
Screenshot_20240517_105729_Adobe Acrobat.jpg (497.63 KiB) 427 mal betrachtet
Um ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen....

Grundlage für die Einzelabnahme oder Erteilung einer ABE für ein Windschild ist das VDTÜV Merkblatt 736.
Leider darf ich es hier nicht veröffentlichen, wg. Copyright und Gebühren.
Kostet halt knapp 22 Euro als PDF.
Darin wird auch die freie Sicht über die Scheibe definiert.
In der Regel ist die max. Höhe einer Scheibe mit 54 cm definiert.
Das entspricht der freien Sicht über die Scheibe bei einem durchschnittlichen Fahrer mit 175 cm Körpergröße.
Alles, was im Sichtfeld des Fahrers ist, braucht einen Scheibenwischer wie z.B. beim BMW C1.
Jeder freundliche TÜVer wird Euch das gerne gegen Gebühr erklären.

Übrigens, Ihr streitet hier über die STVO, ein Fehler, es geht um die STVZO, denn es geht um die Betriebserlaubnis oder Zulassung eines KFZ.
Sollte bei Paragraph 36 losgehen...

Peter
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Re: Windschild für den Downtown 350i

Beitrag von smoki 57 »

Danke Peter!
Die StVZO wäre der nächste Part der zum tragen kommen würde.
Was die Höhe des Windschildes betrifft, definierte ein vorsitzender Richter in einer Gerichtsverhandlung eines
Rollerclub Kollegen mal folgendermaßen:

Das Windschild hat dort aufzuhören, wo die Nasenspitze anfängt.

Derjenige war nicht ausschließlich wegen des Windschildes (Aufsatzscheibe) vor Gericht zitiert worden, sondern weil er bei einer Rollertour mit 19 Fahrzeugen amtsanmaßend einen Kreisel blockiert hat um alle Roller Vorfahrt zu gewähren und dabei Rettungsfahrzeuge während eines Einsatzes behindert hat. (die Tor war nicht angemeldet)
Das hat den Fahrer des Rettungswagen dazu veranlasst über den Bordstein bis an den Kreisel zu fahren und der wegen eines Vorfahrtachten Schild aber nicht weiter kam. Der Beifahrer hat die Situation und das Kennzeichen fotografiert und an die Polizei durchgegeben.
Kurze Zeit später wurde er als Touren Guide aus der Truppe gefischt und mit allen Mitteln des Gesetzes, einschließlich Fahrzeugkontrolle und festgestellter Mängel, vorläufig runderneuert.
Die richtige Runderneuerung bekam er in der öffentlichen Verhandlung, wobei ihn der Richter ermahnte, bei weiterhin fehlender Einsicht ihn zum Fußgänger zu machen und er über die Straßenverkehrsbehörde eine MPU veranlassen würde. Das hat dann gesessen.
Wenn ich mich zu solchen Themen äußere, dann habe ich in den meisten Fällen bereits meine persönlichen Erfahrungen gemacht.

Gruß Hartmut
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Re: Windschild für den Downtown 350i

Beitrag von Harald 125 »

Einfach geil eure Kommentare,aber sollte man nicht zurück zur Ausgangsfrage ?
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Re: Windschild für den Downtown 350i

Beitrag von Peter-Bochum »

Die ist doch bereits vom Meister beantwortet worden...
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Re: Windschild für den Downtown 350i

Beitrag von Hamburgo »

Moin Hartmut,

markier doch für mich bitte nochmal den Teil mit den Wetterereignissen im § 23 StVO. Ich habe wohl auch eine ausgeprägte Leseschwäche. Du hast übrigens keinen Gesetzestext kopiert, sondern den Text einer Verordnung. :wink:

Die StVZO ist einschlägig bei der Frage, ob ein Fahrzeug oder etwaige Anbauteile zulassungsfähig sind. Da bin ich voll bei Peter. Da wir hier ja über bereits homologierte Windschilder bzw. Windschilder mit ABE sprechen, entfällt die Notwendigkeit sich mit der StVZO zu befassen. Einfach deswegen, weil der Hersteller des Windschildes dies bereits für uns erledigt hat. Die StVZO käme für unsere Fragestellung wieder zum Tragen, wenn die Zulassungsbehörde eine bereits erteilte Betriebserlaubnis etwa widerrufen möchte. § 40 StVZO (regelt die Frage, ob ein Scheibenwischer erforderlich ist) gilt übrigens nicht für Windschilder, sondern nur für Windschutzscheiben aus Sicherheitsglas (wie etwa beim BMW C1).

Für Windschilder gilt (der auch in jeder entsprechenden ABE genannte) § 22 StVZO in Verbindung mit § 20 StVZO. Eine Vorschrift die einen Scheibenwischer für Windschilder normiert gibt es allerdings nicht (braucht ja aber nun auch wirklich niemand).

Aktuell reden wir aber ja über bereits zugelassene Windschilder, und Hartmut belehrt uns darüber, dass diese selbstredend gemäß § 23 StVO auf die jeweilige Körpergröße des Fahrers angepasst werden müssen. Dass das kompletter Unfug ist, interessiert ihn nicht. Konkrete Fragen, die man ihm stellt, beantwortet er (wie gewohnt) nicht. Er benennt lieber nicht mehr existierende Vorschriften (§ 23 STVG), belehrt uns über die Wertigkeiten von Gesetzen und Verordnungen und postet bereits benannte Rechtsvorschriften, die er aber nur unvollständig in seine Betrachtungen einbezieht. Gewürzt wird das ganze dann noch mit launigen Geschichten von irgendwelchen Rollerclub Kollegen, die mit der eigentlichen Frage meist auch nichts zu tun haben.

Aus meinem eigenen bisschen Jurastudium möchte ich hierzu abschließend noch folgendes sagen: Normen beinhalten sog. Tatbestandmerkmale. Diese sind meist eher abstrakt formuliert, und müssen auf den jeweiligen Sachverhalt hin geprüft (der Jurist würde sagen: subsumiert) werden. Hartmut hat in seiner Phantasie quasi das Tatbestandsmerkmal vom "Zustand des Fahrzeugs" durch sein eigenes frei erfundenes Tatbestandsmerkmal "Wetterereignis" ersetzt. Er macht also aus einem fahrzeugspezifischen Tatbestandsmerkmal (Zustand des Fahrzeugs), eines (Zustand des Wetters) das mit dem Fahrzeug nichts mehr zu tun hat. Dass dies natürlich blanker Unsinn ist, interessiert ihn nicht die Bohne. Eingestehen kann er sich diesen offenkundigen Fehler leider nicht, weil dann wäre er ja nicht mehr unfehlbar. Und dass er das gewiß ist, daran bestehen auch bei mir mittlerweile keinerlei Zweifel mehr.

Da ich jetzt aber bereits genug Lebenszeit für Hartmut aufgewendet habe, bin ich ab hier auch raus. Man braucht ja im Grunde auch keine Vorschrift, wenn einem danach ist sein eigenes Windschild zu kürzen. Und wer von uns erinnert sich nicht an die vielen Beiträge hier und in anderen Zweiradforen, von den Heerscharen entsetzter Zweiradfahrer die trotz ABE beim TÜV durchgefallen sind, da sie nicht über ihre Windschilder gucken konnten. Das ist sicher auch der Grund dafür, dass die Hersteller von Windschildern jeder ABE auch immer gleich den Hinweis auf die Verpflichtung zur evtl. Kürzung des Windschildes beilegen, falls der Fahrer kein Sitzriese sein sollte.

Gruß und allen ein schönes langes Wochenende
Jörg
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Roman
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Re: Windschild für den Downtown 350i

Beitrag von Roman »

Hallo, ich habe das leicht getönte Windschild von Speeds aus dem Kymco Zubehör montier. Die ABE wird mitgeliefert. Mit meiner Körperhöhe von 1,72 m bin ich ganz gut geschützt, aber der Helm ab Visieroberkante bleibt bei mir im Wind.
Einen großen Unterschied zur Originalscheibe bei der Seitenwind konnte ich nicht feststellen, da der Roller von Hause aus recht empfindlich bei Seitenwind reagiert, finde ich.
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Re: Windschild für den Downtown 350i

Beitrag von Squirrel »

Ich fahre die originale Scheibe, habe aber einen MRA Windschildaufsatz montiert den man auch verstellen kann. Wenn es nicht regnet ist er komplett nach oben gestellt, im Regen verstelle ich ihn so dass ich noch drüberschauen kann. Der Windschildaufsatz hat zwar nur eine ABE für den Downtown 300i, aber es hat sich bisher weder der TÜV noch die Rennleitung dafür interessiert. Ohne den Windschildaufsatz ist es recht laut am Helm, mit dem Teil hingegen sehr ruhig.
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Re: Windschild für den Downtown 350i

Beitrag von smoki 57 »

Hamburgo hat geschrieben: 17.05.2024, 16:30 Moin Hartmut,

markier doch für mich bitte nochmal den Teil mit den Wetterereignissen im § 23 StVO. Ich habe wohl auch eine ausgeprägte Leseschwäche. Du hast übrigens keinen Gesetzestext kopiert, sondern den Text einer Verordnung. :wink:

Die StVZO ist einschlägig bei der Frage, ob ein Fahrzeug oder etwaige Anbauteile zulassungsfähig sind. Da bin ich voll bei Peter. Da wir hier ja über bereits homologierte Windschilder bzw. Windschilder mit ABE sprechen, entfällt die Notwendigkeit sich mit der StVZO zu befassen. Einfach deswegen, weil der Hersteller des Windschildes dies bereits für uns erledigt hat. Die StVZO käme für unsere Fragestellung wieder zum Tragen, wenn die Zulassungsbehörde eine bereits erteilte Betriebserlaubnis etwa widerrufen möchte. § 40 StVZO (regelt die Frage, ob ein Scheibenwischer erforderlich ist) gilt übrigens nicht für Windschilder, sondern nur für Windschutzscheiben aus Sicherheitsglas (wie etwa beim BMW C1).

Für Windschilder gilt (der auch in jeder entsprechenden ABE genannte) § 22 StVZO in Verbindung mit § 20 StVZO. Eine Vorschrift die einen Scheibenwischer für Windschilder normiert gibt es allerdings nicht (braucht ja aber nun auch wirklich niemand).

Aktuell reden wir aber ja über bereits zugelassene Windschilder, und Hartmut belehrt uns darüber, dass diese selbstredend gemäß § 23 StVO auf die jeweilige Körpergröße des Fahrers angepasst werden müssen. Dass das kompletter Unfug ist, interessiert ihn nicht. Konkrete Fragen, die man ihm stellt, beantwortet er (wie gewohnt) nicht. Er benennt lieber nicht mehr existierende Vorschriften (§ 23 STVG), belehrt uns über die Wertigkeiten von Gesetzen und Verordnungen und postet bereits benannte Rechtsvorschriften, die er aber nur unvollständig in seine Betrachtungen einbezieht. Gewürzt wird das ganze dann noch mit launigen Geschichten von irgendwelchen Rollerclub Kollegen, die mit der eigentlichen Frage meist auch nichts zu tun haben.

Aus meinem eigenen bisschen Jurastudium möchte ich hierzu abschließend noch folgendes sagen: Normen beinhalten sog. Tatbestandmerkmale. Diese sind meist eher abstrakt formuliert, und müssen auf den jeweiligen Sachverhalt hin geprüft (der Jurist würde sagen: subsumiert) werden. Hartmut hat in seiner Phantasie quasi das Tatbestandsmerkmal vom "Zustand des Fahrzeugs" durch sein eigenes frei erfundenes Tatbestandsmerkmal "Wetterereignis" ersetzt. Er macht also aus einem fahrzeugspezifischen Tatbestandsmerkmal (Zustand des Fahrzeugs), eines (Zustand des Wetters) das mit dem Fahrzeug nichts mehr zu tun hat. Dass dies natürlich blanker Unsinn ist, interessiert ihn nicht die Bohne. Eingestehen kann er sich diesen offenkundigen Fehler leider nicht, weil dann wäre er ja nicht mehr unfehlbar. Und dass er das gewiß ist, daran bestehen auch bei mir mittlerweile keinerlei Zweifel mehr.

Da ich jetzt aber bereits genug Lebenszeit für Hartmut aufgewendet habe, bin ich ab hier auch raus. Man braucht ja im Grunde auch keine Vorschrift, wenn einem danach ist sein eigenes Windschild zu kürzen. Und wer von uns erinnert sich nicht an die vielen Beiträge hier und in anderen Zweiradforen, von den Heerscharen entsetzter Zweiradfahrer die trotz ABE beim TÜV durchgefallen sind, da sie nicht über ihre Windschilder gucken konnten. Das ist sicher auch der Grund dafür, dass die Hersteller von Windschildern jeder ABE auch immer gleich den Hinweis auf die Verpflichtung zur evtl. Kürzung des Windschildes beilegen, falls der Fahrer kein Sitzriese sein sollte.

Gruß und allen ein schönes langes Wochenende
Jörg
Habe lange gehadert überhaupt zu diesem Thema etwas zu schreiben.

Du würfelst hier mächtig etwas durcheinander, zwischen Verordnungen die dazu dienen Regeln im Straßenverkehr zu beachten (StVO) , Gesetze die bei nicht einhalten von Verordnungen die Sanktionen regeln (StVG) vom Verwarngeld bis zum Bußgeld und Vorladung vor Gericht, sowie die StVZO welche nur das Fahrzeug betrifft.
Auch wenn ein Bauteil eine ABE besitzt, heißt das nicht, dass Bestimmungen der StVO und des StVG vom Fahrzeugführer damit eingehalten werden, oder können.(§ 23 StVO Beeinträchtigung der Sicht, u. StVG Bußgeld Katalog)

In dem von mir geschildertem Fall, dass ein Rollerclub Kollege wegen Amtsanmaßung, Behinderung des Straßenverkehr, in Tateinheit mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen (er hatte im Straßenverkehr als Privatperson nichts zu regeln) vor Gericht zitiert wurde, ging es bei den festgestellten Mängeln auch um sein Windschildaufsatz mit ABE, dass leider in seiner Höhe nicht der StVO u. dem StVG entsprach, er aber immer wieder den vorsitzenden Richter belehren wollte, dass das Teil eine ABE besitzt und er nichts daran ändern würde. Wohl auch in dem irrigen Glauben, dass die 80 Euro und ein Punkt in Flensburg die er dafür zusätzlich berappen musste, an einer weiteren 9 von 12 monatigen Führerscheinsperre die ihm aufgebrummt wurde, etwas ändern würde.
Er weiß nun Bescheid wie Regeln (auch Verordnungen genannt), sowie Gesetze auszulegen sind, ebenso diejenigen, die während der Verhandlung anwesend waren.

Gruß Hartmut
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