Manche werden es wissen, die meisten vermutlich nicht. Daher hier im neuen Forum einmal folgende Situation dargestellt, die nicht ganz so selten vorkommen dürfte:
Jemand hat vor dem 1.4.1980 seinen Autoführerschein gemacht, bzw hat den A1 später erstanden und ist aus dem 80 km/h-Limit heraus. Ihm reicht aus welchen Gründen auch immer ein "50er" Roller, weil er hauptsächlich in der Stadt unterwegs sein möchte (125er sind da trotzdem vorteilhaft, aber egal...). Nach kurzer Zweit ärgert ihn die 45 km/h -Begrenzung und denkt sich: Ich hab doch A1, ich darf doch bis 125 ccm fahren, also entdrossele ich die 50er, ich habe ja den passenden Führerschein. Mit folgenschwerer Fehleinschätzung:
Die Person gerät mit dem entdrosselten Fahrzeug in eine Verkehrskontrolle und das Fahrzeug kommt auf den Prüfstand, wobei die erlaubten 45 km/h deutlich überschritten werden. Folge: Strafanzeige wegen fahren ohne gültige Fahrerlaubnis und Ordnungswidrigkeitsanzeige wegen Fahren ohne Betriebserlaubnis.
Warum? Der Führerschein für Leichtkrafträder gilt nur für Fahrzeuge mit mehr als 50 ccm und nicht mehr als 125 ccm. Fahrzeuge mit nicht mehr als 50 ccm, die nach dem 31.12.1983 erstmalig in Betrieb genommen wurden, gelten als Krafträder, also braucht man eine Fahrerlaubnis der Klasse A.
Abhilfe: Man baut sich ein 80 ccm Zylinderkit ein und fährt das Fahrzeug so im Rahmen der Definition der Führerscheinklasse A1. Im Falle einer Kontrolle wird man deshalb nicht einer Straftat belangt werden können, sondern nur einer Ordnungswidrigkeit wegen Fahren ohne Betriebserlaubnis, weil das Fhrzeug illegal verändert wurde.
Fazit: Dreistigkeit siegt, wenn man sich mit den gesetzlichen Richtlinien auskennt.
@TomS: korriegiere mich bitte, falls ich daneben liegen sollte.
Ein weiteres, kurioses Beispiel aus dem Straßenverkehr gibts später.
Deutschland und seine Kuriositäten
- andiz
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Ja, so ist der Wortlaut der FeV/FZV. Wobei ich aber kein entsprechendes Urteil kenne.
Eine vollständig nach EG-Richtlinien umgesetzte Fahrerlaubnisverordnung würde anders lauten, deswegen kann ich mir vorstellen, daß ein Richter die sinngemäße Auslegung des Gesetzes der buchstabengetreuen vorziehen würde: Dann kein Verstoß.
Dagegen droht mit dem 80ccm Kit eine andere Gefahr:
Sollte der Scooter nicht über 80km/h schnell sein, fällt er in die teuren Versicherungsklassen für minderjährige A1 Besitzer. Das kostet normalerweise gleich mal 200 Euro und mehr.
Da man aber nicht diese hohe Prämie bezahlt hat (eher 55 Euro für Versicherungskennzeichen), sondern getäuscht hat um einen Versicherungsschutz zu bekommen, ist der Betrug (StGB §263) erfüllt.
Und auch mit entdrosselten 50ccm droht theoretisch Gefahr:
50ccm können bekanntlich kein Leichtkraftrad sein. Und wenn über 45/50/60km/h, auch kein Kleinkraftrad mehr.
Es ist dann ein Kraftrad. Kraftfahrzeuge sind im allgemeinen (Ausnahme die zulassungsfreien KKR und LKR und...) Kraftfahrzeugsteuerpflichtig!
Mit 1.84 Euro pro angefangenen 25ccm, hier also 3.68 Euro, nur Peanuts. Aber streng genommen eine Steuerhinterziehung (AO §370).
Eine vollständig nach EG-Richtlinien umgesetzte Fahrerlaubnisverordnung würde anders lauten, deswegen kann ich mir vorstellen, daß ein Richter die sinngemäße Auslegung des Gesetzes der buchstabengetreuen vorziehen würde: Dann kein Verstoß.
Dagegen droht mit dem 80ccm Kit eine andere Gefahr:
Sollte der Scooter nicht über 80km/h schnell sein, fällt er in die teuren Versicherungsklassen für minderjährige A1 Besitzer. Das kostet normalerweise gleich mal 200 Euro und mehr.
Da man aber nicht diese hohe Prämie bezahlt hat (eher 55 Euro für Versicherungskennzeichen), sondern getäuscht hat um einen Versicherungsschutz zu bekommen, ist der Betrug (StGB §263) erfüllt.
Und auch mit entdrosselten 50ccm droht theoretisch Gefahr:
50ccm können bekanntlich kein Leichtkraftrad sein. Und wenn über 45/50/60km/h, auch kein Kleinkraftrad mehr.
Es ist dann ein Kraftrad. Kraftfahrzeuge sind im allgemeinen (Ausnahme die zulassungsfreien KKR und LKR und...) Kraftfahrzeugsteuerpflichtig!
Mit 1.84 Euro pro angefangenen 25ccm, hier also 3.68 Euro, nur Peanuts. Aber streng genommen eine Steuerhinterziehung (AO §370).
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Mit 1.84 Euro pro angefangenen 25ccm, hier also 3.68 Euro, nur Peanuts. Aber streng genommen eine Steuerhinterziehung (AO §370).
Unter einem gewissen Betrag wird aber keine Steuer erhoben ( AO ) wobei der Tatbestand der Hinterziehung keine Freigrenzen kennt.
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